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ALLGEMEINE

GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN

Die Firma SANGE-CNC Fertigungstechnik GmbH (im Folgenden „Lieferer“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Kunden (im Folgenden „Besteller“), selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.


1. Allgemeines


1.1 Sämtlichen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie gesonderte schriftlich getroffene vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels gesonderter Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.


1.2 Die Firma SANGE-CNC Fertigungstechnik als Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


2. Preisstellung

2.1 Alle Preise sind freibleibend in EUR, wenn nicht eine andere Währung festgesetzt ist. Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung, Versicherung und sonstiger Gebühren. Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Statistischen Bundesamt in Deutschland monatlich verlautbarte Subindex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Unterkennzahl 313 Nummer 25 Metallerzeugnisse zum Basisjahr 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index, sofern der genannte Index nicht mehr weitergeführt oder nicht mehr veröffentlicht wird. Die aktuellen Veröffentlichungen dazu finden Sie in Internet unter www.destatis.de.
Als Bezugsgröße für Preise, die vor dem 1. Oktober 2022 bekannt gegeben wurden dient die für den Monat Juni im Jahr 2021 errechnete Indexzahl für den Bereich Metallerzeugnisse. Für Preise die danach bekannt gegeben werden, dient die für den im Monat des Angebots gültige Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten werden dabei monatlich berücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen."


2.2 Mangels gesonderter Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
• 1/3 Anzahlung nach Auftragserhalt
• 1/3 ab Mitteilung der Versandbereitschaft
• der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Auslieferung.


2.3 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten und von der Firma SANGE-CNC Fertigungstechnik GmbH als solche anerkannt wurden.


3. Lieferzeit und Lieferverzögerung


3. 1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. rechtzeitige Beistellung erforderlicher Vormaterialien, vollständige und vom Auftraggeber genehmigte Zeichnungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.


3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.3 Die Lieferfrist gilt eingehalten wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf den Betrieb des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Dies gilt auch, falls eine Abnahme zu erfolgen hat.


3.4 Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes bzw. bearbeiteten Werkstückes bzw. bearbeiteten Werkstückes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend eine Woche nach der Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

 

3.5 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Maschinenbruch oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände ehestmöglich mitteilen.


4. Gefahrübergang und Abnahme


4. 1 Die Gefahr geht auf den Besteller über sobald der Liefergegenstand den Betrieb verlassen hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer zusätzliche Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anlieferung übernommen hat. Eine etwaig vereinbarte Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die
Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.


4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.


4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Besteller zumutbar sind.


5. Eigentumsvorbehalt


5.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bzw. das Retentionsrecht an zur Bearbeitung beigestellten Werkstücken bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt somit erst nach Begleichung sämtlicher offenen Forderungen inkl. aller Zinsen und Kosten, die dem Lieferer durch den Zahlungsverzug des Bestellers erwachsen sind.


5.2 Der Lieferer ist berechtigt, den hergestellten oder bearbeiteten Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

5.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.


5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rückholung des Liefergegenstandes bzw. bearbeiteten Werkstückes berechtigt. Der Besteller ist in diesem Fall zur Herausgabe des Werkstückes verpflichtet. Die Geltendmachung des Retentionsrechtes bzw. Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes bzw. bearbeiteten Werkstückes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Werkstücken untrennbar verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes bzw. bearbeiteten Werkstückes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt in weiterer Folge das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.


5.6 Der Besteller tritt dem Lieferer seine Forderungen zur Sicherung der Forderung des Lieferers ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes bzw. bearbeiteten Werkstückes mit einem Grundstück gegenüber Dritten entstehen.


6. Gewährleistung, Sach- und Rechtsmängel

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung bzw. Leistung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Punkt 7. –Gewähr wie folgt:


6.1 Sollten sich Teile innerhalb von 12 Monaten nach Auslieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, werden diese Teile bzw. die durchgeführte Bearbeitung an diesen unentgeltlich und nach Wahl des Lieferers nachgebessert bzw. ersetzt.


6.2 Sollten beigestellte Teile durch fehlerhafte Bearbeitung des Lieferers unbrauchbar werden, sind diese dem Lieferer zur neuen Bearbeitung zurückzustellen, wobei der Besteller Anspruch auf Ersatz seiner nachweislich entstandenen Materialkosten hat.

 

6.3 Zur Vornahme sämtlicher dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In diesem Falle hat der Besteller den Lieferer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


6.4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag sofern der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung aufgrund eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Ansonsten bleibt das Recht auf Minderung des Vertragspreises ausgeschlossen.


6.5 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Werkstückes durch den Besteller, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller oder Dritte, nicht ordnungsgemäße laufende Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Besteller, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse seitens des Bestellers.


6.6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Bearbeitungen am Liefergegenstand.

6.7 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes bzw. bearbeiteten Werkstückes zur Verletzung gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte im Inland, wird der Lieferer dem Besteller das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.


7. Haftung
Sofern der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor- oder nachvertraglich erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung zu Änderung des Liefergegenstandes bzw. bearbeiteten Werkstückes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Punkte 6. und 7. entsprechend.


8. Softwarenutzung
Soweit im Liefergegenstand bzw. bearbeiteten Werkstück Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Sache einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird ausschließlich zur Verwendung des von dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.


9. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen wird der Sitz der Firma SANGE-CNC Fertigungstechnik GmbH in Klagenfurt vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auf den mit dem Lieferer geschlossenen Vertrag, auch über dessen Bestand, wird das für Klagenfurt in Handelssachen zuständige Gericht vereinbart.

 


Klagenfurt am Wörthersee im Oktober 2022

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